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   VG Kassel, 09.07.2021 - 4 L 940/21.KS   

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VG Kassel, 09.07.2021 - 4 L 940/21.KS (https://dejure.org/2021,21953)
VG Kassel, Entscheidung vom 09.07.2021 - 4 L 940/21.KS (https://dejure.org/2021,21953)
VG Kassel, Entscheidung vom 09. Juli 2021 - 4 L 940/21.KS (https://dejure.org/2021,21953)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 34.15

    Abfall; Aflatoxin B1; Ausfuhr; Bereichsausnahme; Beseitigung; Bestimmtheit;

    Auszug aus VG Kassel, 09.07.2021 - 4 L 940/21
    Das ist unter anderem der Fall, wenn die einschlägigen Anforderungen der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt- und Umweltrechts nicht mehr erfüllt werden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 34/15 -, juris Rn. 31).

    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die einschlägigen Anforderungen der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt- und Umweltrechts nicht mehr erfüllt werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 34/15 -, juris Rn. 31).

    Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 4 KrWG kann auf die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG zum subjektiven Abfallbegriff zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 34/15 -, juris Rn. 29), weshalb es auch bei der Prüfung der objektiven Abfalleigenschaft darauf ankommt, ob der Stoff oder Gegenstand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht (mehr) zweckentsprechend verwendet werden kann - was, wie oben bereits ausgeführt, unter anderem dann der Fall ist, wenn die einschlägigen Anforderungen der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt- und Umweltrechts nicht mehr erfüllt werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 34/15 -, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 10.92

    Abfallbeseitigung - Altanlage - Altreifen - Abfallbegriff - Bestandsschutz -

    Auszug aus VG Kassel, 09.07.2021 - 4 L 940/21
    Diese Indizwirkung gilt auch bei Alt- und Reststoffen, für die als Wertstoffe privatwirtschaftlich organisierte Verwertungsverfahren existieren, für die aber beim Abnehmer ein Marktpreis nicht zu erzielen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10/92 -, juris Rn. 14-19).

    Typischerweise umweltgefährdende, aber weiterverwendbare oder wiederverwertbare Sachen können nur dann keine Abfälle (mehr) im objektiven Sinne sein, wenn die begründete Annahme besteht, dass der Besitzer in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller und unternehmerischer Hinsicht in der Lage ist, die Sachen - gegebenenfalls unter Beauftragung Dritter - alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung zuzuführen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10/92 - juris Rn. 25).

  • VGH Hessen, 18.09.2020 - 9 B 1175/20

    Anordnung der Stilllegung und Beseitigung eines Altreifenlagers nach § 20 Abs. 2

    Auszug aus VG Kassel, 09.07.2021 - 4 L 940/21
    Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei Altreifen jedenfalls dann um Abfall, wenn diese nicht mehr für den Gebrauch im deutschen Straßenverkehr zugelassen sind (vgl. zu Altreifen als Abfall im objektiven Sinn aus der neueren Rechtsprechung auch Bay. VGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 20 CS 03.1828 -, juris Rn. 34; VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 8 K 1042/03 -, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 3 L 1395/18 -, juris Rn. 35; die Abfalleigenschaft voraussetzend Hess. VGH, Beschluss vom 18. September 2020 - 9 B 1175/20 -, juris).

    Ist die Anlage bereits formell Illegal, ist eine Stilllegungs- bzw. Beseitigungsanordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG grundsätzlich gerechtfertigt und ein Ermessen der Behörde nur in atypischen Ausnahmefällen anzunehmen (Hess. VGH, Beschluss vom 18. September 2020 - 9 B 1175/20 -, juris Rn. 4 ).

  • VG Sigmaringen, 05.12.2003 - 8 K 1042/03

    Stilllegung eines Altreifenlagerplatzes wegen Kapazitätsüberschreitung und

    Auszug aus VG Kassel, 09.07.2021 - 4 L 940/21
    Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei Altreifen jedenfalls dann um Abfall, wenn diese nicht mehr für den Gebrauch im deutschen Straßenverkehr zugelassen sind (vgl. zu Altreifen als Abfall im objektiven Sinn aus der neueren Rechtsprechung auch Bay. VGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 20 CS 03.1828 -, juris Rn. 34; VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 8 K 1042/03 -, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 3 L 1395/18 -, juris Rn. 35; die Abfalleigenschaft voraussetzend Hess. VGH, Beschluss vom 18. September 2020 - 9 B 1175/20 -, juris).

    Dies scheint unter der Annahme eines Gewichts von ca. 10 kg pro PKW-Reifen (so etwa VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 8 K 1042/03 -, juris Rn. 7) angesichts der festgestellten ca. 24.000 Altreifen (Bl. 227 d. BA) auf dem Gelände des Antragstellers auch plausibel.

  • VG Neustadt, 11.09.2015 - 4 K 162/15

    Zum Hangschutz dienende bepflanzte Altreifen sind kein Abfall

    Auszug aus VG Kassel, 09.07.2021 - 4 L 940/21
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Auffassung des Antragstellers (unter Bezug auf die Entscheidung des VG Neustadt a. d. Weinstraße vom 11. September 2015 - 4 K 162/15.NW) eine Nutzung der Reifen als Hangbefestigung oder zur Bepflanzung in Betracht kommen könnte.
  • VGH Hessen, 01.03.2019 - 9 A 1393/16

    BAUSCHUTT; ABFALLBEGRIFF; ANLAGE ZUR LAGERUNG VON ABFÄLLEN;

    Auszug aus VG Kassel, 09.07.2021 - 4 L 940/21
    Ein solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass eine Anlage offensichtlich genehmigungsfähig ist, wobei die Beurteilung dieser Frage wiederum voraussetzt, dass ein hinreichend konkreter Genehmigungsantrag vorliegt, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit beurteilt werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 1. März 2019 - 9 A 1393/16.Z -, juris Rn. 15 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2021 - 8 B 1468/20

    Zwangsgeldandrohung auf Handlungspflichten in Form von

    Auszug aus VG Kassel, 09.07.2021 - 4 L 940/21
    Die damit einhergehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Verstoß gegen Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften (vgl. hierzu in einer ähnlichen Fallgestaltung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 8 B 1468/20 -, juris Rn. 7) sowie die stetige Erhöhung der Gefahr für die Umwelt und die Zunahme der Brandgefahr erfordert ein sofortiges Einschreiten der Gefahrenabwehrbehörde.
  • VG Düsseldorf, 25.07.2018 - 3 L 1395/18

    Immissionsschutzrecht

    Auszug aus VG Kassel, 09.07.2021 - 4 L 940/21
    Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei Altreifen jedenfalls dann um Abfall, wenn diese nicht mehr für den Gebrauch im deutschen Straßenverkehr zugelassen sind (vgl. zu Altreifen als Abfall im objektiven Sinn aus der neueren Rechtsprechung auch Bay. VGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 20 CS 03.1828 -, juris Rn. 34; VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 8 K 1042/03 -, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 3 L 1395/18 -, juris Rn. 35; die Abfalleigenschaft voraussetzend Hess. VGH, Beschluss vom 18. September 2020 - 9 B 1175/20 -, juris).
  • VG Cottbus, 05.06.2014 - 3 L 78/14
    Auszug aus VG Kassel, 09.07.2021 - 4 L 940/21
    Auch ist der Verbleib eines auf unabsehbare Zeit gelagerten Gegenstandes im Wirtschaftskreislauf nicht gewiss (vgl. hierzu mit ähnlichen Erwägungen VG Cottbus, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 3 L 78/14 -, juris).
  • VGH Bayern, 11.11.2003 - 20 CS 03.1828
    Auszug aus VG Kassel, 09.07.2021 - 4 L 940/21
    Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei Altreifen jedenfalls dann um Abfall, wenn diese nicht mehr für den Gebrauch im deutschen Straßenverkehr zugelassen sind (vgl. zu Altreifen als Abfall im objektiven Sinn aus der neueren Rechtsprechung auch Bay. VGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 20 CS 03.1828 -, juris Rn. 34; VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 8 K 1042/03 -, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 3 L 1395/18 -, juris Rn. 35; die Abfalleigenschaft voraussetzend Hess. VGH, Beschluss vom 18. September 2020 - 9 B 1175/20 -, juris).
  • VG Düsseldorf, 15.02.2022 - 17 K 8415/19
    Eine solche zeigt vielmehr, dass gerade kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung getreten ist, vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 4 L 940/21 -, juris Rn. 68.
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